56 neue Allergene – Änderung in der EU-Kosmetik-Verordnung
Gastbeitrag von Mag.a Dr.in Doris Plank
Am 26. Juli 2023 veröffentlichte das Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2023/1545 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinsichtlich der Kennzeichnung von Duftstoffallergenen in kosmetischen Produkten.
Was hat sich geändert?
Zusätzliche 56 Duftstoffallergenen
Es werden mit der neuen Verordnung 56 zusätzliche Duftstoffallergenen eingeführt. Dies erfolgt über neue/ geänderte Einträge in Anhang III der Kosmetik-Verordnung. Diese sind zu kennzeichnen, wenn deren Konzentration 0,001 % in Leave-on-Produkten und 0,01 % in Rinse-off-Produkten überschreitet. Die Kennzeichnung erfolgt über die Ingredients Liste analog zu den bereits bestehenden Kennzeichnungspflichten.
Die erweiterte Kennzeichnungspflicht betrifft auch sehr viele ätherische Öle (Naturextrakte) zum Beispiel: Atlaszeder, Neroli, Zimt, Bergamotte, Orange süß, Lemongras, Eukalyptus, Nelke, Zitrone, Lavendel, Pfefferminze, Rosengeranie, Patschuli, Rose, Sandelholz, Ylang-Ylang, und weitere.
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Änderung bestehender Einträge in Anhang III
Auch bestimmte bestehende Einträge in Anhang III wurden geändert. Dazu gehört die Anpassung gebräuchlicher Stoffnamen an die neueste Version des Common Ingredients Glossary (CosIng). Auch wurden ähnliche Stoffe in Gruppen zusammengefasst, was den Kennzeichnungsprozess rationalisiert und vereinfacht.
Was ist nun für dich als Kosmetikproduzent:in zu beachten:
Es sind jedoch Übergangszeiträume von 3 bzw. 5 Jahren zur Umsetzung vorgesehen
für Produkte gilt:
ab dem 31. Juli 2026 dürfen nur noch Kosmetikprodukte auf den Markt gebracht werden, welche der neuen Kennzeichnungspflicht entsprechen.
Ab dem 31. Juli 2028 dürfen nur noch konforme Kosmetikprodukte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden Dadurch können Unternehmen Kosmetikprodukte vom Markt nehmen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen und vor Inkrafttreten der neuen Kennzeichnungsvorschriften auf den Markt gebracht wurden.
ACHTUNG: Bei den in Anhang III mit ** gekennzeichneten Produkten gilt folgende Voraussetzung für den Übergangszeitraum, es müssen die am die ab 15. August 2023 geltenden Einschränkungen eingehalten werden.
Link zur Verordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1545
Bitte beachte, dass wahrscheinlich auch weitere Unterlagen (Stichwort: PID, Sicherheitsbericht) angepasst werden müssen. Wenn du Fragen dazu hast melde dich gerne,
Mag.a Dr.in Doris Plank | + 43 650 311 38 33 | www.cosmetic-consulting.at | doris@cosmetic-consulting.at
Als promovierte Chemikerin und autorisierte Sicherheitsbewerterin gemäß § 73 LMSVG befasst sich Doris intensiv mit der Zusammensetzung und (toxikologischen) Wirkung von moderner Naturkosmetik und erstellt für ihre Kund:innen unter anderem Produktinformationsdateien (PID) inkl. Sicherheitsberichte für kosmetische Produkte in Übereinstimmung mit der EU Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 sowie deren ergänzenden Bestimmungen.